Rechtsprechung
BGH, 15.03.2006 - 2 StR 583/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,10376) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 244 StPO
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Aufklärungspflicht (Rechtmäßigkeit einer Telefonüberwachung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einlegung des Rechtsmittels der Revision wegen unzulässiger Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Falle eines schweren Raubens in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- Judicialis
StPO § 100 a Satz 1 Nr. 4; ; StPO § 329 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1; ; StPO § 460; ; StPO § 462 a Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches
Auszug aus BGH, 15.03.2006 - 2 StR 583/05
Soweit die Revision im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Verwertung eines im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Telefonüberwachung abgehörten Raumgesprächs grundsätzlich in Frage stellt, wird auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 - NStZ 2003, 668-670 hingewiesen. - BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04
Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO …
Auszug aus BGH, 15.03.2006 - 2 StR 583/05
Auch hinsichtlich des Angeklagten K. war die Kostenentscheidung nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. BGH NStZ 2005, 163).
- OLG Hamburg, 28.07.2020 - 2 Rev 43/20
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei mehreren Vorverurteilungen
Das gemäß 462a Absatz 3 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe aus den nunmehr rechtskräftig feststehenden sechs Einzelstrafen das Verschlechterungsverbot zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. März 2006, Az.: 2 StR 583/05, BeckRS 2006, 4827;… Urteil vom 1. September 2005, Az.: 4 StR 331/05, juris Rn. 8;… Meyer-Goßner/ Schmitt , § 354 Rn. 31;… KK-StPO/ Gericke , § 354 Rn. 26j) und eine neue Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen haben.